Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 AVSG
Nach § 82 Abs. 4 AVSG können ehrenamtlich und selbstständig tätige Einzelpersonen seit 1. Januar 2021 für pflegebedürftige Menschen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.
Nach § 82 Abs. 4 AVSG können ehrenamtlich und selbstständig tätige Einzelpersonen seit 1. Januar 2021 für pflegebedürftige Menschen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.